Nach einigen Verzögerungen ist es nun soweit: Am 21. November 2001 wurde die Energieeinsparverordnung (EnEV) im Bundesgesetzblatt Nr. 59 verkündet. Sie wird im Februar des kommenden Jahres in Kraft tretenden und damit die jetzt noch gültige 3. WärmeschutzVerordnung 1995 sowie die Heizungsanlagenverordnung zusammenführen und ersetzen. Dies wird in vielen Bereichen Konsequenzen haben: Die Wärmeschutzplanung wird genauer aber dadurch auch komplizierter.» Energieeinsparverordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft «
Die neuen Anforderungen der EnEV an gebäude und deren heiztechnischen Anlagen betreffen Bauherren, Eigentümer und Eigentümergemeinschaften, Architekten, Fachplaner und Ausführende, also die gesamte Haustechnikbranche.
Nach der EnEV wird das jetzige Niedrigenergiehaus mit einem mittleren Heizwärmebedarf von rd. 70 kWh/m²·Jahr (= ca. 7 Liter Heizöl/m²·Jahr) zum Standard-Wärmeschutzniveau - das bedeutet ein Absenken des Wärmeverbrauchs von Gebäuden um ca. 30 % gegenüber der momentan gültigen WärmeschutzVerordnung.
Berechnungsgrundlage wird bei der neuen EnergiesparVerordnung ausschließlich die eingesetzte Primärenergie sein. Danach ist es bei Neubauten Bauherren, Architekten und Planungsingenieuren freigestellt, wie sie den Niedrig-Energiehaus-Standard erzielen, sei es durch baulichen Wärmeschutz, moderne Heizungsanlagen, Wärmerückgewinnung, aktive Nutzung erneuerbarer Energien oder eine Mischung dieser Komponenten. Das Hinzuziehen von Fachingenieuren bei der Wärmeschutzplanung ist aufgrund der komplizierteren Berechnungsmethoden unumgänglich.
Die Mehrkosten, die sich laut Ministerien auf 1 bis 2 % der Bausumme belaufen, werden sich durch geringere Heizkosten rasch amortisieren. Bei Altbauten wird die Verordnung maßgeblich, sobald Teile des Gebäudes erneuert werden oder Anbauten hinzukommen.
Ferner müssen alle Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden bis Ende 2005 ausgetauscht werden. Die Bundesregierung rechnet hierbei mit einem Energiespareffekt von rd. 8 %. Ebenso verpflichtend ist die Dämmung der obersten Geschossdecke bei nicht ausbaufähigen Dächern. Durch die Modernisierung, die entweder durch direkte Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen gefördert werden soll, erwartet der Bauminister eine deutlich geringere Belastung der Mieter bei den Nebenkosten. Eine Sonderregelung gibt es für Ein- und Zweifamilienhäuser. Zur Vermeidung unzumutbarer Härten muss erst 2 Jahre nach dem Kauf nachgerüstet werden.
Besonders
begünstigt wird, wer Sonnenenergie, Erdwärme oder Biomasse -
also sogenannte erneuerbare Energien - bezieht!
»Etwa 75 % aller
Gebäude
in Baden-Württemberg wurden vor Inkrafttreten der 1.
Wärmeschutzverordnung
im Jahre 1977 errichtet. Diese Gebäude weisen gegenüber heute
üblichen Niedrigenergiehäusern einen bis zu fünffach
höheren
Heizenergieverbrauch auf. Das bedeutet, dass der Altbaubestand nahezu
den
gesamten Heizenergieverbrauch aller Wohngebäude (ca. 95 %)
verursacht.
Allein in Baden-Württemberg lassen sich durch
Wärmedämmung
und Heizungsmodernisierung bei älteren Gebäuden jährlich
rund 55 Milliarden Kilowattstunden Heizenergie einsparen; dies
entspricht
etwa 5,5 Milliarden Liter Heizöl. Das geschätzte
Investitions-
volumen für eine umfassende energetische Verbesserung des
Gebäudebestandes
beläuft sich allein in Baden-Württemberg auf rund 50
Milliarden
DM...«
Dr. Walter Döring,
Wirtschaftsminister Baden-Württemberg
Der Energiesparcheck wird durch das Land Baden-Württemberg gefördert, so dass die Eigenbeteiligung des Investors für ein Ein- bis Zweifamilienhaus beispielsweise 150,- DM beträgt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie fördert eine sogenannte "ingenieurmäßige" Vor-Ort-Beratung.»Förderprogramm bis 31.12.2002 verlängert«
Gefördert werden
Beratungen
für Gebäude, die
a) sich im Gebiet der
Bundesrepublik
Deutschland befinden,
b) vor dem 01.01.1984 bzw.
in den neuen Bundesländern vor dem 01.01.1989 ihre Baugenehmigung
bekommen haben,
c) überwiegend, d.h.
mehr als zur Hälfte der Gebäudefläche zu Wohnzwecken
benutzt
werden.
Die maximale Höhe
des
Beratungskosten-Zuschusses bei den jeweiligen Objekttypen bzw. der
jeweiligen
Anzahl der Wohneinheiten können Sie der nachfolgenden Tabelle
entnehmen.
(1) |
(WE) (2) |
DM (3) |
DM (4) |
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